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   BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92   

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https://dejure.org/1992,2909
BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92 (https://dejure.org/1992,2909)
BayObLG, Entscheidung vom 25.03.1992 - 2Z BR 1/92 (https://dejure.org/1992,2909)
BayObLG, Entscheidung vom 25. März 1992 - 2Z BR 1/92 (https://dejure.org/1992,2909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 18 Abs. 1, § 78; WEG § 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 18 Abs. 1 § 78; WEG § 5 Abs. 2
    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 772
  • DNotZ 1992, 490
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    Damit dient grundsätzlich auch der Raum, in dem sich die Heizung befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muß gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den »Anlagen und Einrichtungen« im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (BGHZ 73, 302/311; BGH NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26/28; vgl. auch OLG Düsseldorf MittRhNotK 1986, 123/124).

    c) Grundsätzlich müssen damit auch die Räumlichkeiten, die den Zugang zum Heizungsraum eröffnen, gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26 mit kritischer Anmerkung von Röll DNotZ 1986, 707 ff.; BayObLG Rpfleger 1989, 99/100), wobei allerdings nach der hier gegebenen Sachlage wohl nur ein Zugang von außen her geschaffen werden könnte.

    Es muß auch von vornherein ausgeschlossen sein, daß der gemeinschaftliche Gebrauch am Heizungsraum und an den Zugängen dazu durch eigenmächtige Verfügungen eines Wohnungseigentümers über sein Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG ) beeinträchtigt wird (BGH NJW 1991, 2909 ).

    d) Die Frage, ob Sondereigentum an der Heizungsanlage begründet werden kann, obwohl mit ihr auch die Wohnung Nr. 2 beheizt werden soll (offengelassen in BGH NJW 1991, 2909 ), braucht hier nicht entschieden zu werden.

  • BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85

    Keine Sondereigentumsfähigkeit von Zugangsräumen

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    Damit dient grundsätzlich auch der Raum, in dem sich die Heizung befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muß gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den »Anlagen und Einrichtungen« im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (BGHZ 73, 302/311; BGH NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26/28; vgl. auch OLG Düsseldorf MittRhNotK 1986, 123/124).

    c) Grundsätzlich müssen damit auch die Räumlichkeiten, die den Zugang zum Heizungsraum eröffnen, gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26 mit kritischer Anmerkung von Röll DNotZ 1986, 707 ff.; BayObLG Rpfleger 1989, 99/100), wobei allerdings nach der hier gegebenen Sachlage wohl nur ein Zugang von außen her geschaffen werden könnte.

    Grunddienstbarkeiten oder Nutzungsregelungen gemäß § 15 Abs. 1 WEG stellen keinen geeigneten Ersatz für das gemeinschaftliche Eigentum dar (BGH aaO; BayObLGZ 1986, 26/29).

  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    Damit dient grundsätzlich auch der Raum, in dem sich die Heizung befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muß gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den »Anlagen und Einrichtungen« im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (BGHZ 73, 302/311; BGH NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26/28; vgl. auch OLG Düsseldorf MittRhNotK 1986, 123/124).
  • BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 70/85

    Sondereigentum an Kraftfahrzeugstellplätzen im Freien

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    Beides kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein (BayObLGZ 1986, 29/31; Horber/Demharter § 18 Anm. 8 b bb m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    Eine andere rechtliche Gestaltung (einziger Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum als Sondereigentum) wäre dann möglich, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer zu dienen hätte (BayObLGZ 1991, 165/169 f.).
  • BGH, 30.06.1983 - V ZB 20/82

    Bestimmtheit einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    Bis dahin aber ist das Grundbuchamt an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts und damit an die Zurückweisung des Eintragungsantrags gebunden (BGHZ 88, 62/64; BayObLG NJW-RR 1988, 980 m.w.Nachw.; Horber/Demharter GBO 19. Aufl. § 78 Anm. 3 a).
  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88

    Begriff; Kriterien; Nachprüfung; Abgeschlossenheit; Wohnung; Gebrauchsregelung;

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    c) Grundsätzlich müssen damit auch die Räumlichkeiten, die den Zugang zum Heizungsraum eröffnen, gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26 mit kritischer Anmerkung von Röll DNotZ 1986, 707 ff.; BayObLG Rpfleger 1989, 99/100), wobei allerdings nach der hier gegebenen Sachlage wohl nur ein Zugang von außen her geschaffen werden könnte.
  • BayObLG, 23.12.1987 - BReg. 2 Z 138/87

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    Bis dahin aber ist das Grundbuchamt an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts und damit an die Zurückweisung des Eintragungsantrags gebunden (BGHZ 88, 62/64; BayObLG NJW-RR 1988, 980 m.w.Nachw.; Horber/Demharter GBO 19. Aufl. § 78 Anm. 3 a).
  • LG Landau/Pfalz, 31.05.1985 - 4 T 102/84
    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    b) Eine Ausnahme - Sondereigentum an dem Raum, gemeinschaftliches Eigentum an der darin befindlichen Heizung - ist durch die Regelung des § 5 Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen und kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (BGH jeweils aaO; vgl. auch LG Bonn Rpfleger 1984, 14; LG Landau Rpfleger 1985, 360 ; Röll Rpfleger 1992, 94/95).
  • LG Bonn, 06.10.1983 - 5 T 169/83
    Auszug aus BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
    b) Eine Ausnahme - Sondereigentum an dem Raum, gemeinschaftliches Eigentum an der darin befindlichen Heizung - ist durch die Regelung des § 5 Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen und kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (BGH jeweils aaO; vgl. auch LG Bonn Rpfleger 1984, 14; LG Landau Rpfleger 1985, 360 ; Röll Rpfleger 1992, 94/95).
  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 17 W 233/17

    Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!

    Ausnahmen davon sind aber anerkannt, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck dient wie die Heizungsanlage, also nicht nur als Heizungsraum benutzt wird (BGH, Urteil vom 02.02.1979, V ZR 14/77, juris Rn.31; BayObLG, Beschluss vom 25.03.1992, 2Z BR 1/92, juris Rn.12 f. m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn.19; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 26.04.2016, 3 W 28/15, juris Rn. 13).

    Grundsätzlich müssen die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH, Urteil vom 05.07.1991, V ZR 222/90, juris Rn.5 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 27.04.1995, 2 Z BR 125/94, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 25.03.1992, 2Z BR 1/92, juris Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 21).

  • OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15

    Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten; gemeinschaftliche Heizungsanlage

    Entsprechend der Rechtsprechung des BayOblG (Beschl. v. 25.3.1992, 2 Z BR 1/92) könne ein Raum, in dem sich die gemeinschaftliche Heizanlage befinde, in der Teilungserklärung als "Heizungsraum" bezeichnet werde und im Aufteilungsplan mit "Heizung" gekennzeichnet sei, nur als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in das Grundbuch eingetragen werden.

    Auch das Bayrische Oberste Landesgericht hat in einer Entscheidung, die das Grundbuchamt im Aufklärungsbeschluss vom 14.09.2015 heranzieht, eine Ausnahme von seiner grundsätzlich angenommenen Pflicht zur Begründung von Gemeinschaftseigentum angenommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient und dabei maßgeblich auf den Aufteilungsplan abgestellt (Beschl. v. 25.03.1992, 2Z BR 1/92, Rdnr. 13, zitiert nach Juris).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20

    Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, in denen sich eine Heizungsanlage befindet.

    Ausgangspunkt ist dabei der Umstand, dass hier die Heizungsanlage selbst dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Sondereigentumseinheiten dient (vgl. auch Ziffer III. -Gemeinschaftsordnung- § 5) und nur diesem Gebrauch, nicht etwa auch der Versorgung anderer Häuser oder Wohnungen mit Wärme; sie muss damit gemäß § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum sein (vgl. etwa BGHZ 73, 302; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214, je zitiert nach juris; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 2826, 2828; Keller in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3 Einl Rz. 40, 41; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 29; Staudinger/Rapp, BGB, Neub.

    In diesem Fall dient aber grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den "Anlagen und Einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (vgl. etwa BGHZ 73, 302; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG München FGPrax 2020, 193, je zitiert nach juris; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 29; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 11 Rz. 28).

    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten bleiben dabei ebenso außer Betracht wie der subjektive Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; vgl. auch BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Allerdings ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich auch die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH NJW 1991, 2909; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; BayObLG DNotZ 1992, 490).

  • BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03

    Gemeinschaftliches Eigentum hinsichtlich des Zugangs zum Heizungsraum

    Dementsprechend hat der Senat in zwei ganz ähnlich gelagerten Fällen (BayObLG DNotZ 1986, 494 und 1992, 490) daran festgehalten, dass die Räumlichkeiten, die den Zugang zum gemeinschaftlichen Heizungsraum bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen.
  • OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10

    Wohnungsgrundbuch: Gegenstand einer Zwischenverfügung; Rechtsmittel bei lediglich

    Aus diesem Grund kann es z.B. nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das dann erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderungen sein soll (BayObLG DNotZ 1989, 373) oder eine Änderung der Teilungserklärung herbeizuführen (BayObLG MDR 1992, 772).
  • OLG Frankfurt, 19.12.1994 - 20 W 313/93

    Wohnungseigentum: Tief- oder Sammelgarage kann grundsätzlich Sondereigentum sein;

    Die Wohnungseigentümer müssen diesen "Notausgang" nämlich nicht ständig (vgl. BayObLGZ 91, 165; DNotZ 92, 490) und auch nicht gelegentlich (vgl. OLG Hamm DNotZ 87, 225), sondern sollen ihm bestimmungsgemäß ausschließlich im Gefahrenfalle benutzen (vgl. KG OLGZ 85, 129).
  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 145/97

    Sondereigentumsfähigkeit von Kellerräumen

    Sie können hingegen im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach - was etwa bei einem Dachboden der Fall ist (vgl. BayObLG MittBayNot 1992, 331 = DNotZ 1992, 490; BayObLG MittBayNot 1995, 204 = DNotZ 1995, 631 ) nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient.

    Sie kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Einrichtung und Anlage dient, er also beispielsweise nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. BGHZ 73, 302, 311; NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224 ; BayObLG MittBayNot 1992, 331, 332 = DNotZ 1992, 490 ).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.1999 - 3 Wx 72/99

    Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs zur Heizungsanlage und Einrichtungen der

    Grundsätzlich müssen auch die Zugänge zu diesen Einrichtungen im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, es sei denn, sie dienen nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (vgl. BGH Rpfl 1991, 454; BayObLGZ 1986, 26, 28; BayObLG DNotZ 1992, 490, 491, 492; NJW-RR 1995, 908, 909; OLG Oldenburg DNotZ 1990, 48; Saarl. OLG MittRhNotK 1998, 361, 362).

    Gleichermaßen ist eine Durchbrechung der Regelung des § 5 Abs. 2 WEG zugelassen worden hinsichtlich des Raumes, in welchem sich die Heizungsanlage befand, wenn dieser nicht ausschließlich als Heizungsraum dient (vgl. BayObLG DNotZ 1992, 490).

  • BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94

    Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller

    2 Z 12/85">BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365).
  • LG Duisburg, 07.06.2013 - 2 O 334/12

    Räume für Versorgungsanlagen sind sondereigentumsfähig!

    So ist von der Rechtsprechung Sondereigentum eines Raums zugelassen worden, in dem sich die Heizungsanlage befand, wenn dieser Raum nicht ausschließlich als Heizungsraum dient (vgl. BayObLG DNotZ 1992, 490).
  • BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95

    Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum

  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97

    Eintragung eines Teileigentums ins Grundbuch, wenn Versorgungsanschlüsse und

  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 86/99

    Auslegung einer Teilungserklärung

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 35/93

    Anforderungen an Aufteilungsplan

  • BayObLG, 19.11.1992 - 2Z BR 101/92

    Voraussetzungen für Löschung einer Hypothek

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